Impressum

AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des
Segway-Tower Rosenheim, Inh. Sascha Weber
Georg-Aicher-Str. 2, Rosenheim

Stand 24.07.2015

  1. Fahrten mit dem Segway

1.1 Teilnahmebedingungen

Gäste, die an Veranstaltungen mit dem Segway Elektroroller teilnehmen, müssen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, als auch die Voraussetzungen, die der Hersteller aufgrund der technischen Gegebenheiten vorgegeben hat. Zusätzlich muss die körperliche Konstitution eine Mitfahrt erlauben und den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Im Zweifel können alle Details hierzu im Vorfeld mit dem Veranstalters besprochen werden.

Erfüllt ein Gast die Teilnahmebedingungen nicht, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Tourpreises, wenn die Stornierungsfrist bereits eingetreten ist. Tickets sind übertragbar. Ein Ersatzteilnehmer kann gestellt werden.

Im Einzelnen gelten hierzu folgende Regelungen:

  1. a) Gesetzliche Regelungen

Zur Benutzung eines Segways auf öffentlichen Verkehrsflächen in Deutschland ist mindestens eine gültige Mofa-Fahrerlaubnis (oder auch ein gültiger PKW-Führerschein) erforderlich. Die Fahrgäste müssen daher einen gültigen Führerschein und Personalausweis auf der Fahrt mit sich führen und diesen bei Fahrtantritt vorlegen. Ohne Führerschein ist die Teilnahme nicht möglich. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Während der Fahrten gilt die Straßenverkehrsordnung. Der Teilnehmer ist für die Folgen etwaiger von ihm begangener Verkehrsverstöße und Straftaten verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Er ist verpflichtet, den Veranstalter von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen ihn im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs erheben.

  1. b) Technische und gesundheitliche Voraussetzungen

Alle Teilnehmer müssen am Straßenverkehr teilnehmen können (Seh- und Hörfähigkeit) und müssen in der Lage sein, ohne Probleme über einen längeren Zeitraum ohne fremde Hilfe zu stehen und Stufen zu steigen. Teilnehmer, die an chronischen oder schweren Krankheiten leiden (z. B. Epilepsie, Thrombosen, Herz- und Kreislaufkrankheiten, Rücken- oder Knieprobleme, Diabetes, Parkinson und Multipler Sklerose im fortgeschrittenen Stadium) müssen sich vor Tourbeginn mit der Tourleitung wegen möglicher Risiken und einem damit verbundenen eventuellen Tourausschluss absprechen. Schwangere sind von der Teilnahme generell ausgeschlossen.

Aus technischen Gründen muss das Körpergewicht der Fahrgäste mindestens 40 kg betragen und darf 140 kg nicht überschreiten.

Es besteht eine Helmpflicht auf der Tour. Helme können gegen eine Gebühr von 2.-€ ausgeliehen werden. Es können auch eigene Fahrradhelme getragen werden.

  1. c) Regelungen vor und während der Fahrt

Fußgänger und Fahrradfahrer haben uneingeschränkt Vorrang vor den Segways. Den Anweisungen des Standpersonals und des Tourguides ist stets Folge zu leisten. Der Veranstalter hat zu jedem Zeitpunkt die unanfechtbare Entscheidungsgewalt, Teilnehmer von der Tour auszuschließen, die durch gefährliche Fahrweise oder besondere Ungeschicklichkeit auffallen, die die Sicherheits-Anweisungen der Tourleitung nicht beachten oder sich selbst, andere Teilnehmer oder Dritte sowie Sachen in jeglicher Art gefährden. Teilnehmer, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von Drogen stehen, dürfen nicht an der Tour teilnehmen. Der Genuss von Alkohol ist während der gesamten Veranstaltung (auch bei eventuellen Zwischenstopps o.ä.) strengstens untersagt. Ebenso herrscht striktes Rauchverbot während der gesamten Veranstaltung (bis auf Pausen). Essen, Trinken und die Benutzung von Fotoapparaten, Handys und anderen Geräte während der Fahrt ist untersagt. Das Überholen anderer Segways oder das Ausscheren/Verlassen der Gruppe ist ebenso untersagt.

Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigem Tourausschluss. Im Falle eines Tourausschlusses entfällt der Anspruch auf Rückerstattung des Tourpreises.

Die Teilnehmer verpflichten sich, an der zu Beginn stattfindenden Fahreinweisung teilzunehmen, auch wenn bereits Kenntnisse in Bezug auf Segway-Fahren vorhanden sind. Eine Mitfahrt ohne Einweisung ist ausgeschlossen. Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil (siehe hierzu auch Punkt 1.8).

1.2 Wetterbedingungen

Die Touren und Veranstaltungen finden auch bei schlechtem Wetter statt. Lediglich aufgrund starken, andauernden Regens, Gewitter, Sturm, Eis, Schnee oder zu niedriger Temperatur finden die Rundfahrten nicht statt. Bei schlechter Witterung oder unbefahrbaren Streckenabschnitten entscheidet die Tourleitung aus Sicherheitsgründen selbständig über einen alternativen Tourverlauf, der eventuell kürzer sein kann als im regulären Tourprogramm beschrieben. Ein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Tourpreises, auch teilweise, besteht hierdurch jedoch nicht.

1.3 Ausrüstung

Wir empfehlen folgende Ausrüstung für die Tour: Bequeme Schuhe (keine hohen Absätze), wind- und wetterfeste Jacke, Sonnenbrille und Sonnenschutz. Bei Kälte: zusätzlicher Pullover, Skiunterwäsche, Mütze, Handschuhe und Schal. Alle persönlichen Dinge, die der Teilnehmer mitbringt, muss er auch auf die Tour mitnehmen können. Zusätzliches Gepäck sollte in einen eignen Rucksack passen, den der Tourgast bequem während der Tour tragen kann und der keine Einschränkung für das Fahren bedeutet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für beschädigtes oder abhanden gekommenes Eigentum.

1.4 Reservierung, Buchung, Nichterscheinen

Eine Buchung kann beim Veranstalter telefonisch oder per Email erfolgen. Die Teilnahme an der Segwa-ZTour ist nur nach rechtzeitiger und vollständiger Bezahlung der Tourgebühr vor Fahrtantritt möglich. Die Tourgebühr muss bis 7 Tage vor der geplanten Tour bezahlt werden. Buchungen, die 7 Tage oder weniger vor der Tour erfolgen, sind kurz vor der Tour zu bezahlen. Erst mit der Bezahlung erhält die Reservierung ihre Gültigkeit.

Für den Zahlungszeitpunkt ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters maßgeblich oder der Zeitpunkt der Barzahlung bei Abholung des Tickets.

1.5 Umbuchung

Umbuchungen können ohne Storno- oder Umbuchungsgebühren bei Standard-Tickets für die Segway Touren bis 72 Stunden vor Tourbeginn vorgenommen werden und bei exklusiven/geschlossenen Touren bis 7 Tage vor Tourbeginn. Bei individuellen Touren, Events und anderen Veranstaltungen gelten die unter Punkt 2 genannten oder die individuell vereinbarten Storno- und Umbuchungsgebühren. Umbuchungen können nur bei entsprechender Verfügbarkeit durchgeführt werden. Ein Anspruch seitens des Kunden auf Umbuchung besteht jedoch nicht.

1.6 Tourabsage, -abbruch oder -verkürzung

Die Tour kann aufgrund technischer Probleme, höherer Gewalt und schlechten Wetters abgesagt, abgebrochen oder verkürzt werden.

Jeder Teilnehmer sollte bei Buchung eine Mobiltelefonnummer angeben, unter der er in den Stunden vor Tourbeginn erreichbar ist. So kann er über den Ausfall der Tour rechtzeitig informiert werden. In Abstimmung mit dem Teilnehmer wird versucht, nach Verfügbarkeit einen Ausweichtermin anzubieten. Ist dies nicht möglich, so erhält der Teilnehmer seinen Tourpreis in voller Höhe zurück. Ein darüber hinaus geltender Schadensersatzanspruch des Teilnehmers für die Ausfallzeit der Tour besteht nicht, auch dann nicht, wenn der Teilnehmer am Tag der Veranstaltung erschien und nicht über den Ausfall der Tour informiert wurde bzw. werden konnte. Im Zweifelsfall sollten Gäste rechtzeitig vor der Segway-Tour oder dem Eventbeginn beim Veranstalter anfragen, ob Ihre Tour stattfindet.

Im Fall des Abbruchs oder der Tourverkürzung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Es besteht kein Anspruch auf die Tourdurchführung. Der Veranstalter hat das Recht, nach der ca. 30-minütigen Einweisung aus Sicherheitsgründen zu entscheiden, ob ein Teilnehmer nicht mitfahren kann (z. B. wegen unsicheren Fahrens). In diesem Fall erhält der Teilnehmer den halben Fahrpreis erstattet. Darüber hinaus bestehen keinerlei weitere Ansprüche auf Schadenersatzleistungen.

Der Teilnehmer erklärt sich mit Fahrtantritt damit einverstanden, dass die Tour aufgrund von Sicherheitsbedenken, bei Fehlverhalten anderer Tourteilnehmer, bei Nichtbeachtung der Personalanweisungen oder durch andere Umstände abgebrochen werden kann. In diesem Fall verzichtet der Teilnehmer auf Rückgewährung des Fahrpreises oder weiterer Schadenersatzleistungen.

Wird vor oder während der Tour ohne Verschulden des Teilnehmers eine Reparatur notwendig, so versucht der Veranstalter ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann dieses nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so erstattet der Veranstalter dem betroffenen Fahrgast den bezahlten Tourpreis zurück. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Teilnehmers für die Ausfallzeit des Segways/der Tour ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die anderen Tourteilnehmer.

Die Tour kann einen anderen Streckenverlauf einnehmen, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern. Die Tourlänge kann daher variieren. Bei einem anderen Streckenverlauf besteht kein Anspruch auf Ersatzleistungen.

1.7 Haftungsauschluss

Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Die Teilnahme an der Tower Segway-Tour erfolgt auf eigenes Risiko. Eine Haftung durch den Veranstalter (z. B. für verschmutzte oder beschädigte Kleidung, sonstige Schäden, Verletzungen oder Tod) ist ausgeschlossen. Vor Fahrtantritt muss daher jeder Teilnehmer einen Haftungsausschluss unterschreiben, auf dem er den Haftungsverzicht uneingeschränkt anerkennt. Die Teilnehmer erklären mit der Abgabe der Erklärung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art von Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, und zwar gegen: – den oder die Veranstalter, einschl. aller angeschlossenen Firmen, Vereine und Organisationen,
– deren Helfer und/oder Instrukteure,
– die Grundstückseigentümer (Privatpersonen, Firmen oder Liegenschaften), alle angeschlossenen Firmen, sowie deren Mitarbeiter und sonstige beauftragte Personen und Firmen,
– Behörden und alle Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen,
– den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden,
– die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen, Firmen und Stellen, außer für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ferner stellen die Teilnehmer durch diese Erklärung alle Vorbenannten in vollem Umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, falls diese wegen eines Teilnehmer verursachten Unfalls oder sonstigen Schadenereignisses die Vorbenannten in Mithaftung nehmen.

Die Teilnehmer verpflichten sich, die Schäden, welche sie selbst während der Veranstaltung verursachen oder verschulden, z.B. an Personen, Privateigentum (parkende Fahrzeuge, Zäune, etc.), öffentlichem Eigentum (Verkehrszeichen, Poller/Leitplanken, Flurschäden, etc.), bei anderen Teilnehmern bzw. an deren bzw. den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Segways direkt mit dem/den Geschädigten abzurechnen (ggf. über Haftpflichtversicherung). Es ist Sache – im eigenen Interesse – des Teilnehmers zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Teilnehmers oder der Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen abgesichert ist.

Alle Teilnehmer haben mit den Segways sorgfältig umzugehen und haften für Schäden, die sie am Segway verursachen sowie ggf. daraus entstehende Ausfallzeiten und Umsatzausfälle.

Unter Schäden an Segways versteht sich z. B.:
– die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
– bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten
– Bergungs- und Rückführungskosten
– Gutachterkosten
– Wertminderung (technisch & merkantil)
– den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer
– sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
– etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter Eine aktuelle Preisliste der Fa. KSR mit Angaben zu Kaufpreisen, Ersatzteilen und Mietpreisen (Tagessätze bei Ausfallschaden) kann auf Wunsch eingesehen werden.

Die Teilnehmer/Unterzeichner bestätigen vor Beginn der Veranstaltung auf mögliche Gefahren beim Befahren der Strecke oder während des Aufenthaltes auf dem Gelände der Strecke hingewiesen worden zu sein. Die Teilnehmer bescheinigen, dass Sie nur an der Tour teilnehmen, wenn sie die für den sicheren Umgang im Straßenverkehr nötigen Kenntnisse wie Beschleunigen, Bremsen, Lenken sowie das sichere Auf- und Absteigen erlernt haben und sich fähig fühlen, eigenverantwortlich und sicher an der Tour teilzunehmen.

Mit Unterzeichnung des Haftungsausschluss erkennt der Teilnehmer die vorstehenden Bedingungen ohne jede Einschränkung verbindlich an und sie werden mit Unterschrift allen Beteiligten gegenüber wirksam. Der Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Bei Gruppenbuchungen gilt alternativ eine Veranstalter-Bescheinigung, in der der Unterzeichner (= Kunde des Veranstalters) erklärt, dass alle Teilnehmer des Events den Haftungsverzicht für die Durchführung von Segway- Touren gelesen haben und diesen in vollen Umfang akzeptieren. Ferner verbürgt er sich bei der Segway-Tour dafür, dass jeder Teilnehmer im Besitz eines Führerscheins ist und diesen mit sich führt. Der Unterzeichner ist alleiniger Verantwortlicher gegenüber dem Veranstalter.

  1. Veranstaltungen und Events

Für Veranstaltungen und Events gelten die unter Punkt 1 gemachten Angaben, wenn nicht schriftlich etwas anderes zwischen Veranstalter und Kunden vereinbart wurde.

2.1 Teilnahmebedingungen

Auf Privatgelände (z. B. Werksgelände, Sportplatz, Messegelände) kann der Geländeeigentümer von den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Führerscheinpflicht) abweichen. Hier kann der Geländeeigentümer dem Veranstalter andere Vorgaben für die Gäste machen. Der Geländeeigentümer haftet für die abweichenden Vorgaben. Eine Haftung des Veranstalters für die Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben ist ausgeschlossen.

2.2 Bedienung von Segways mit eigenem Personal

Werden Segways oder andere Fahrzeuge des Veranstalters nicht von dem Personal des Veranstalters, sondern vom Kunden bedient, so haben der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen und technischen Regelungen wie unter Punkt 1 genannt eingehalten werden. Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haften dabei vollumfänglich für alle Schäden. Eine Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen.

2.3 Stornierungsfristen und -gebühren

Für individuelle Touren, Events und sonstige Veranstaltungen gelten die Stornierungsfristen, die dem Kunden schriftlich mitgeteilt wurden. In allen anderen Fällen gelten folgende Stornierungsfristen und -gebühren:
25% der Gesamtsumme bis 7 Tage vor Eventbeginn (entspricht der Anzahlung)
100% der Gesamtsumme ab 7 Tagen vor Eventbeginn bis zum Event

  1. Sonstiges

Vom Teilnehmer während der Veranstaltung gemachte Foto- oder Videoaufnahmen dürfen vom Veranstalter für alle Arten der Verwendung, insbesondere Eigenwerbung (z. B. im Internet), veröffentlicht werden. Mit Unterzeichnen des Anmeldeformulars/ Haftungsverzichtes erklärt der Teilnehmer hierzu seine Einwilligung.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, die von den oben genannten Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Veranstaltungsort der Tour oder des Events. Gerichtsstand ist Rosenheim.

Auf das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der unwirksame Teil wird durch diejenige Vereinbarung ersetzt, die der gemachten Willenserklärung beider Parteien am ehesten entspricht.